Kinder und Jugendliche haben in Deutschland ein Recht auf Schutz und das Recht auf Hilfe
Der deutsche Staat ist gesetzlich verpflichtet, Kinder und Jugendliche nicht nur präventiv zu schützen, sondern auch Unterstützung, Behandlung und Hilfe zu ermöglichen, wenn sie etwas Schlimmes oder Belastendes erlebt haben, damit Traumafolgen verringert oder reduziert werden können.
Schutzpflicht und Hilfepflicht des Staates
Dreistufiger Ansatz:
- Der deutsche Staat ist erstens verpflichtet, Kinder und Jugendliche wo immer möglich vor traumatischen Erfahrungen zu schützen.
- Da ein vollumfänglicher Schutz nicht erreichbar ist, ist er zweitens gleichermaßen verpflichtet, Hilfe und Unterstützung zu bieten, wenn ein Kind oder Jugendlicher Traumatisches erlebt hat.
- Und drittens haben Kinder und Jugendliche in Deutschland ein verbriefites Recht auf diese Hilfe — sie ist keine Wohltaat, sondern eine rechtliche Verpflichtung.
1. Schutz vor Traumatisierung
Der Staat ist nach Grundgesetz, UN-Kinderrechtskonvention und dem Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung und anderen traumatisierenden Erfahrungen zu schützen. Dies umfasst Prävention, frühes Erkennen von Gefährdungen und das Einschreiten bei akuter Gefahr.
2. Hilfe bei eingetretenem Trauma
Da sich Traumatisierungen nicht vollumfänglich verhindern lassen, ist der Staat gleichermaßen gesetzlich verpflichtet, Hilfe und Unterstützung zu bieten, wenn ein Kind oder Jugendlicher traumatische Erlebnisse erlitten hat. Dies umfasst Beratung, psychotherapeutische Behandlung, Eingliederungshilfe und die Verhinderung oder Reduzierung von Traumafolgen.
3. Recht auf Hilfe — verbrieft
Kinder und Jugendliche haben in Deutschland ein verbrieftes Recht auf Förderung ihrer Entwicklung, auf Schutz vor Gefahren und auf Hilfe. Das SGB VIII formuliert dieses Recht in § 1 ausdrücklich. Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gewährleistung von Genesung und Wiedereingliederung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehen konkrete Leistungsansprüche — zudem sind Schutzverfahren, Gefährdungseinschätzung und Bedarfsklärung gesetzliche Pflichtaufgaben.
